Liebe Kundinnen und liebe Kunden,
Wir stellen für den Fall, dass Behandlungstermine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig abgesagt werden, den regulären Betrag für Ihre Behandlung in Rechnung.
Hot Stones oder Kräuterstempel werden in unseren Ausfallrechnungen nicht erfasst.
Wir möchten Ihnen die Rechtsgrundlage der Ausfallrechnung hier näher erläutern.
- Wenn Sie mit unserem Thaimassage & Spa einen Behandlungstermin vereinbaren, kommt ein Dienstvertrag gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen dem Thaimassage & Spa und dem betreffenden Kunden zu Stande.
Mit der Bitte um Terminvereinbarung unterbreiten Sie uns ein Angebot zum Vertragsschluss.
Mit dem Vereinbaren eines konkreten Termins unsererseits wird das Angebot schlüssig angenommen, und der Dienstvertrag ist geschlossen. Eine Schriftform ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden. - Auf der Grundlage dieses Vertrages sind wir verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Masseurinen sowie Materialien, Räume und Zeit zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhalten wir den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung.
Sie sind vertraglich berechtigt, die Behandlung von uns einzufordern, und verpflichtet den Vergütungsanspruch zu bezahlen. - Nehmen Sie – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Termin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (= des Kunden).
Wir werden dann – bezogen auf den versäumten Termin – von unserer Pflicht zur Behandlung befreit und behalten unseren Vergütungsanspruch gemäß §615 S.1 BGB:
“Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.”
Der Hintergrund des Gesetzes ist, dass ein Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist.
Er stellt Personal, Räumlichkeiten Material und Behandlungszeit zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (= des Kunden) liegen.
Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob ein Kunde schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.
Wir sind gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Absage des Behandlungstermins freiwerdende Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Kunden zu belegen.
Soweit dies gelingt, wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Kunden (Sie) nicht realisiert.
Darüber hinaus sehen wir von unserem Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin werktags 6 Std. vorher, nach Wochenenden und Feiertagen zur entsprechenden Uhrzeit am vorhergehenden Werktag abgesagt wurde.